_ angegeben, er habe nach dem Vorfall nicht mehr gut schlafen können und Alpträume erlitten (HV-Protokoll S. 9). Ausserdem erlitt der Privatkläger beim Angriff vom 12.11.2021 durch die beiden Beschuldigten ja nicht «nur» die Augenverletzung, sondern auch zahlreiche weitere Verletzungen, insbesondere einen ausgerenkten Ellbogen und eine bleibende Narbe im Gesicht. Unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fälle gemäss HÜTTE/LANDOLT erachtet das Gericht die geforderte Genugtuungssumme von CHF 35'000.00 als angemessen. Der geforderte Schadenszins ist ab der Tat geschuldet (BGE 129 IV 149 E. 4.1). […]