Die Körperverletzung des Privatklägers war widerrechtlich (es wurde in die körperliche Integrität als absolut geschütztes Rechtsgut eingegriffen und eine Einwilligung dafür lag nicht vor). Vor diesem Hintergrund haften die beiden Beschuldigten für die aus der Körperverletzung resultierenden Folgen solidarisch gemäss Art. 50 OR.