26. In concreto Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Erwägungen anschliessen (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1570): Unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass die beiden Beschuldigten den Privatkläger C.________ am 12.11.2021 in Mittäterschaft schwer verletzt haben. Die Körperverletzung des Privatklägers war widerrechtlich (es wurde in die körperliche Integrität als absolut geschütztes Rechtsgut eingegriffen und eine Einwilligung dafür lag nicht vor).