46 Abs. 2 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Mit der Vorinstanz ist (nicht zuletzt mit Blick auf die nunmehr unbedingt auszufällende Freiheitsstrafe) auf den Widerruf der im Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. November 2021 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu verzichten, der Beschuldigte ist zu verwarnen und die Probezeit um 1 ½ Jahre zu verlängern. VI. Zivilpunkt