Für die Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes aus dem vorliegenden Verfahren, die vor dem 18.11.2021 datieren, wären jeweils CHF 200.00 angemessen gewesen. Da A.________ mit Urteil vom 18.11.2021 jedoch bereits für Betäubungsmittelkonsum verurteilt wurde, wird nichts mehr asperiert, da er ansonsten schwerer bestraft würde, als wenn die gesamten Konsumhandlungen am 18.11.2021 beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Dies ergibt eine gedankliche Gesamtstrafe von CHF 1'800.00, wovon die rechtskräftige Vorstrafe von CHF 1'600.00 abzuziehen ist. Daraus resultiert eine Busse von CHF 200.00 als Zusatzstrafe.