Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die zu beurteilenden Übertretungen bzw. die Ausfällung der teilweisen Zusatzstrafe Folgendes (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1563): Der damalige geringfügige Diebstahl ist das schwerste Delikt. Zur Vorstrafe hinzu kommen die Tätlichkeiten vom 12.11.2021 zum Nachteil von E.________, wofür eine Busse von CHF 300.00 angemessen ist. Davon sind CHF 200.00 zu asperieren.