Die neu zu beurteilenden Tätlichkeiten zum Nachteil von E.________ beging der Beschuldigte am 12. November 2021. Zudem beging er einen Teil der aktuellen (rechtskräftigen) Betäubungsmittelwiderhandlungen vor dem 18. November 2021, womit eine teilweise Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. November 2021 auszusprechen ist (Art. 49 Abs. 2 StGB; vgl. auch Ziff. 17. hiervor). 23.2 In concreto Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die zu beurteilenden Übertretungen bzw. die Ausfällung der teilweisen Zusatzstrafe Folgendes (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.