23. Gesamtbusse/teilweise Zusatzstrafe 23.1 Vorbemerkung Für die Tätlichkeiten zum Nachteil von E.________, den geringfügigen Diebstahl und die mehrfachen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sind – wie bereits erwähnt – Bussen auszusprechen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 18. November 2021 u.a. wegen geringfügigen Diebstahls, Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'600.00 verurteilt wurde (pag.