70 21. Konkretes Strafmass Insgesamt erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 68 Monaten als angemessen. Da die Freiheitsstrafe auf über drei Jahre zu liegen kommt, ist sie unbedingt auszusprechen (Art. 42 f. StGB). 22. Anrechnung der Haft Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (9. Dezember 2021 bis 12. Juni 2022; 186 Tage) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB) und es wird festgestellt, dass die Strafe am 13. Juni 2022 vorzeitig angetreten worden ist.