Eine überdurchschnittliche Strafempfindlichkeit liegt beim Beschuldigten nicht vor. Die Kammer erachtet aufgrund der teils einschlägigen bzw. gleichgelagerten Vorstrafen, aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte während laufendem Verfahren delinquiert hat sowie aufgrund seines über längere Zeit auffällig schlechten Vollzugsverhaltens (vgl. Führungsberichte des Regionalgefängnis Burgdorf) eine Straferhöhung auf 68 Monate (Erhöhung von rund 5 Monaten) als angemessen.