_ vom 12. November 2021 in Bern und betreffend Besitz des Reizstoffsprays am 9. Dezember 2021 ist der Beschuldigte nicht geständig und zeigt weder Reue noch Einsicht. Dies ist sein gutes Recht, kann aber folglich auch nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Weiter zeigen die Berichte des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 10. November 2022 (pag. 1394 ff.) und vom 28. März 2024 (pag. 1798 ff.) in Bezug auf das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat ein negatives Bild. So wurde er als schwer führbar, frech, distanzlos, intrigant und eklatant disziplinlos beschrieben.