zu einer Busse von CHF 1'600.00 (pag. 1827 f.). Die Nachfrage bei Interpol P.________ ergab, dass der Beschuldigte sich in Frankreich unter einem falschen Namen und mit einem falschen Geburtstagsdatum (AL.________, geb. .________), angemeldet hatte. In Frankreich ist der Beschuldigte wegen Entreissdiebstahl und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft (pag. 399 sowie pag. 402 ff.). In Bezug auf die gesamten Geschehnisse am H.________ vom 12. November 2021 in Bern und betreffend Besitz des Reizstoffsprays am 9. Dezember 2021 ist der Beschuldigte nicht geständig und zeigt weder Reue noch Einsicht.