Die Kammer erachtet wie die Vorinstanz (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1561) für die beiden Vorfälle je eine Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen. Aufgrund des engen sachlichen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs zu den Körperverletzungsdelikten ist für das Tragen des Reizstoffsprays am 12. November 2021 eine Strafe von 5 Strafeinheiten zu asperieren. Für den Besitz des Reizstoffsprays am 9. Dezember 2021 ist eine Strafe von 10 Strafeinheiten zu asperieren. Damit resultiert gesamthaft eine Strafe von 63 Monaten und 5 Tagen Freiheitsstrafe.