19.5 Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht, indem er anlässlich seiner Festnahme am 9. Dezember 2021 im Besitz eines Reizstoffsprays war, obwohl ihm dies als algerischer Staatsangehöriger verboten war, und indem er einen solchen Spray am 12. November 2021 am H.________ in Bern auf sich trug, obwohl er nicht dazu berechtigt war und auch über keine Waffentragbewilligung verfügte. Die Kammer erachtet wie die Vorinstanz (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.