68 die Ausgrenzungsverfügung eröffnet worden war und er diese unterschrieben hatte (pag. 393). Die VBRS-Richtlinien sehen für das Missachten einer Ein- oder Ausgrenzungsverfügung nach Art. 119 Abs. 1 AIG eine Strafe von 25 bis 60 Strafeinheiten vor. Die Kammer erachtet vorliegend eine Strafe von 30 Tagen als angemessen. Davon sind 20 Tage zu asperieren, womit eine Strafe von gesamthaft 62 Monaten und 20 Tagen Freiheitsstrafe resultiert.