Aufgrund der vorliegenden Umstände (zusätzliche Gefährdung; vgl. oben) ist eine leichte Erhöhung angezeigt. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen immer noch im unteren Bereich anzusiedeln. Für die objektive Tatschwere erachtet die Kammer eine Strafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 19.3.2 Subjektive Tatkomponenten Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Das Motiv für den Angriff liess sich nicht eruieren, die Tat erfolgte spontan. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatkomponente wirkt sich neutral aus.