Weiter wirkten der Beschuldigte und A.________ mit grosser Gewalt und während längerer Zeit auf den Privatkläger ein, obwohl dieser infolge seiner Armverletzung, des eingesetzten Reizstoffsprays und der zahlenmässigen Überlegenheit der beiden Angreifer den Schlägen und Fusstritten wehrlos ausgeliefert war. Der Beschuldigte und D.________ hörten auch nicht auf, als E.________ schützend eingriff (vgl. Ziff. 19.1 und 19.2 hiervor). Diese Elemente sind verschuldensmässig jedoch bereits abgegolten.