Auch E.________ hätte durch den Angriff schwerwiegend verletzt werden können. Der Unrechtsgehalt ist indes – abgesehen von der für E.________ verursachten Gefährdung – bereits abgegolten (für den Privatkläger, vgl. Ziff. 19.1 und 19.2 hiervor, für E.________ vgl. Ziff. 23.2 hiernach). Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) ist darauf hinzuweisen, dass der Angriff, soweit erkennbar, grundlos erfolgte. Weiter wirkten der Beschuldigte und A.____