Da es nicht zu einer vollendeten schweren Körperverletzung gekommen ist, ist die hypothetische Strafe für das vollendete Delikt unter Berücksichtigung der versuchten Begehung zu reduzieren. Der Umfang der Reduktion der Strafe beim Versuch hängt unter anderem von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (Urteil des BGer 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3.). Der Beschuldigte und D.________ haben alles gemacht, was zur Herbeiführung des Erfolgs notwendig war, weshalb ein vollendeter Versuch vorliegt.