Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. So war es der Beschuldigte, der ohne erkennbaren Grund die Auseinandersetzung mit dem Einsatz von Reizstoffspray anfing. Die eventualvorsätzliche Begehung führt zu einer Reduktion von 6 Monaten. Da es nicht zu einer vollendeten schweren Körperverletzung gekommen ist, ist die hypothetische Strafe für das vollendete Delikt unter Berücksichtigung der versuchten Begehung zu reduzieren.