Die beiden Täter hörten erst auf, als der Privatkläger auf die darunterliegende Strasse fiel. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen als im unteren Bereich des mittleren Verschuldens anzusiedeln. Für die objektive Tatschwere erachtet die Kammer eine Strafe von 48 Monaten als angemessen. 19.2.2 Subjektive Tatkomponenten und Versuch Subjektiv handelte der Beschuldigte mit Eventualvorsatz. Das Motiv für die Auseinandersetzung liess sich nicht eruieren, die Tat erfolgte spontan. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen.