66 schuldigte gemeinsam mit D.________ auf den Privatkläger einwirkte. Die Auseinandersetzung erfolgte, soweit eruierbar, ohne Grund und ergab sich spontan. Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger aufgrund seiner vorbestehenden Armverletzung, des eingesetzten Reizstoffsprays und der zahlenmässigen Überlegenheit der beiden Angreifer den Schlägen und Fusstritten wehrlos ausgeliefert war. Nachdem der Reizstoffspray eingesetzt wurde, verpasste der Beschuldigte dem Privatkläger damit noch einen Schlag.