Insbesondere die Fusstritte gegen den Kopf des wehrlosen Privatklägers mit mindestens mittlerer Intensität wiegen schwer, da sie zu schweren Körperverletzungen hätten führen können. Die Ellbogenluxation konnte ohne Operation eingerenkt werden und die Verletzung wurde konservativ behandelt. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) ist darauf hinzuweisen, dass der Be-