19.2 Versuchte schwere Körperverletzung 19.2.1 Objektive Tatkomponenten In Bezug auf das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger einen ausgerenkten Ellbogen mit Abbruch eines Knochenvorsprungs erlitt. Ausserdem fanden sich an seinem Kopf und Rumpf diverse Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung. Insbesondere die Fusstritte gegen den Kopf des wehrlosen Privatklägers mit mindestens mittlerer Intensität wiegen schwer, da sie zu schweren Körperverletzungen hätten führen können.