Die Kammer erachtet unter den gegebenen Umständen eine Einsatzstrafe von 48 Monaten als angemessen. Das Verschulden des Beschuldigten bewegt sich im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von sechs Monaten bis 10 Jahren im unteren Bereich des mittleren Verschuldens. 19.1.2 Subjektive Tatkomponenten Subjektiv handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Das Motiv für die Auseinandersetzung liess sich nicht eruieren, die Tat erfolgte spontan. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. So war es der Beschuldigte, der ohne erkennbaren Grund die Auseinandersetzung mit dem Einsatz von Reizstoffspray anfing.