Es folgten Schläge, unter anderem gegen das Auge des Privatklägers. Dass dieser letzte Schlag auf das Auge des Privatklägers am Schluss der Auseinandersetzung erfolgte, als der Privatkläger wieder von der Strasse nach oben gekommen war, es mithin einen zeitlichen und räumlichen Unterbruch gab, ist straferhöhend zu berücksichtigen. Die beiden Täter hörten erst auf, als die Polizei kam. Die Kammer erachtet unter den gegebenen Umständen eine Einsatzstrafe von 48 Monaten als angemessen.