Die Auseinandersetzung erfolgte, soweit eruierbar, ohne Grund und ergab sich spontan. Der Privatkläger war aufgrund seiner vorbestehenden Armverletzung und der ersten Phase der Auseinandersetzung (vgl. nachfolgend) wehrlos und war den beiden Tätern aufgrund deren zahlenmässiger Überlegenheit schutzlos ausgeliefert. Die vorbestehende und teilweise durch die Täter in der ersten Phase der Geschehnisse herbeigeführte Wehrlosigkeit wurde von diesen ausgenutzt. Es folgten Schläge, unter anderem gegen das Auge des Privatklägers.