als Strafart ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Gründe für ein Überoder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens sind nicht ersichtlich. Die Kammer erachtet sodann auch bei denjenigen Delikten, für welche theoretisch eine Geldstrafe ausgesprochen werden könnte, die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als angezeigt. Die Verurteilungen wegen Angriffs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz hängen sachlich und zeitlich eng mit den Verurteilungen wegen (versuchter) schwerer Körperverletzung zusammen.