Stehen wie vorliegend (Schuldsprüche wegen Angriffs, wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz) verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung, wählt das Gericht gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuerst die Art der Strafe und setzt erst danach das Strafmass fest (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des BGer 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 4.3.2). Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art.