18. Strafrahmen, Strafart und Methodik Vorliegend ist für diverse Delikte eine Strafe auszufällen, für die im Gesetz folgende Strafen vorgesehen sind: - vollendete und versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahre - Angriff gemäss Art. 134 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe - Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz gemäss Art.