122 StGB revidiert und die Mindeststrafandrohung von sechs Monaten Freiheitsstrafe auf ein Jahr erhöht. Die unterschiedlichen Tatvarianten der schweren Körperverletzung wurden sodann in den Bst. a-c strukturiert, jedoch keiner inhaltlichen Änderung unterzogen (vgl. BBl 2018 2827, S. 2858 f.). Der Beschuldigte beging die im Zusammenhang mit Art. 122 StGB beurteilten Straftaten vor der zwischenzeitlichen Revision des Art. 122 StGB durch Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen. Gemäss Art. 2 Abs. 2