IV. Strafzumessung 16. Anwendbares Recht Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Dies gilt auch bei Partialrevisionen sowie auf dem Gebiet des Nebenstrafrechts (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 2 StGB).