61 sind keine ersichtlich. Es hat demnach ein Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung (Vergehen) gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. b und Art. 27 Abs. 1 WG bzw. zu erfolgen.