Beides ist ihm als algerischer Staatsangehöriger nicht erlaubt. Er verfügte zudem auch nicht über eine Waffentragbewilligung (Vorfall vom 12. November 2021). Der Beschuldigte handelte in Bezug auf den Besitz und das Tragen direktvorsätzlich. Ihm war jeweils bewusst, dass es sich um einen Reizstoffspray handelt. Ein allfälliger Irrtum über die Rechtswidrigkeit bzw. die Unkenntnis der entsprechenden Verbotsnormen beschlägt den Vorsatz nicht, weshalb der Beschuldigte in beiden Fällen direktvorsätzlich handelte. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe