Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zum Vorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (vgl. beispielhaft BGE 107 IV 205 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des BGer 6B_64/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.). 14.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis trug der Beschuldigte am 12. November 2021 einen Reizstoffspray auf sich und besass anlässlich der Anhaltung am 9. Dezember 2021 einen solchen. Beides ist ihm als algerischer Staatsangehöriger nicht erlaubt.