1a der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung WV; SR 514.541] i.V.m. Anhang 2 WV). Nach Art. 7 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. i WV ist algerischen Staatsangehörigen der Besitz von Waffen verboten. Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 WG). Auf subjektiver Seite verlangt Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zum Vorsatz gemäss Art.