14. Widerhandlung gegen das Waffengesetz 14.1 Allgemeine rechtliche Ausführungen Gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Ein Sprayprodukt gilt als Waffe, wenn es etwa den Reizwirkstoff CS enthält (4 Abs. 1 Bst. b WG; Art. 1a der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung WV;