Demnach ist durch das Einwirken der beiden Beschuldigten auf E.________ noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit erfolgt, weshalb von einer Tätlichkeit auszugehen ist. Die Beschuldigten haben vorsätzlich gehandelt. Auch hier sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe gegeben. Der Beschuldigte ist somit der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.