60 Stösse (vgl. ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 126 StGB; BGE 117 IV 14 und BGE 119 IV 1). 13.2 Subsumtion Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1552): Weiter zu prüfen ist die einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeit gegen E.________. Gemäss Beweisergebnis erlitt E.________ beim Vorfall Schmerzen, wurde aber nicht verletzt. Demnach ist durch das Einwirken der beiden Beschuldigten auf E._______