Eine Verursachung von körperlichen Schmerzen wird nicht gefordert; unter Umständen kann bereits eine Beeinträchtigung des seelischen Wohlbefindens eine Tätlichkeit darstellen. Werden gewisse Schmerzen verursacht, so ist eine Tätlichkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben. Beispiele sind insbesondere Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte und heftige