13. Tätlichkeiten 13.1 Allgemeine rechtliche Ausführungen Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Als Tätlichkeit gilt ein geringfügiger und folgenloser Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Dabei muss die Einwirkung mindestens eine bestimmte Intensität erreichen und über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehen. Eine Verursachung von körperlichen Schmerzen wird nicht gefordert;