Da mit E.________ eine Drittperson in den Angriff involviert wurde, die nicht selber verletzt oder getötet, aber selber gefährdet wurde, besteht echte Konkurrenz zu den Tatbeständen der vollendeten und versuchten schweren Körperverletzung. Es hat demnach ein Schuldspruch wegen Angriffs nach Art. 134 StGB zu erfolgen.