_ begingen den Angriff gemeinschaftlich. E.________, die den Privatkläger unter zwei Malen zu schützen versuchte, wurde in den Angriff ebenfalls hineingezogen, da der Beschuldigte und D.________ sie auch traten und schlugen. Sie verhielt sich gemäss Beweiswürdigung ebenfalls passiv, indem sie lediglich den Privatkläger zu schützen versuchte und nicht aktiv Gegenwehr leistete. Die objektiven Tatbestandselemente sind demnach erfüllt. Der Beschuldigte und D.________ handelten in Bezug auf den Angriff direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Da mit E.______