_ schloss sich dem Angriff des Beschuldigten an, womit der Angriff von zwei Personen ausging. Der Privatkläger war durch seine bereits vorbestehende Armverletzung und durch den Einsatz des Reizstoffsprays wehrlos. Gemäss Beweiswürdigung hat er sich denn auch nicht aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt, sondern versuchte sich, soweit möglich, zu schützen. Der Angriff führte zu einer vollendeten und einer versuchten schweren Körperverletzung, womit die objektive Strafbarkeitsbedingung des Angriffes ebenfalls erfüllt ist. Der Beschuldigte und D.________ begingen den Angriff gemeinschaftlich.