59 wurde. Diesfalls werde Art. 134 durch den Verletzungstatbestand konsumiert (BGE 118 IV 227 E. 5b; BGE 135 IV 152 E. 2.1.2). Echte Konkurrenz soll allerdings vorliegen, wenn die während des Angriffs verletzte Person lediglich einfache Körperverletzungen erlitt, obgleich sie einer weitergehenden Gefährdung (z.B. schwere Körperverletzung, Tötung) ausgesetzt war (MAEDER, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 134 StGB mit Hinweis auf BGE 135 IV 152 sowie die Urteile des BGer 6B_926/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 2.1;