134 StGB, mit weiteren Hinweisen). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff, wobei Eventualvorsatz genügt. Er bezieht sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge, da diese objektive Strafbarkeitsbedingung ist (MAEDER, a.a.O., N. 9 zu Art. 134 StGB, mit weiteren Hinweisen). Wenn das anlässlich eines Angriffs begangene vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zungs- oder Tötungsdelikt einem Angreifer nachgewiesen werden kann, besteht zwischen den Art. 111 ff. bzw. 122 ff. und Art. 134 prinzipiell echte Konkurrenz (BGE 118 IV 227 E. 5b;