Eine Einschüchterung (z. B. durch einen Warnschuss) oder eine Bedrohung erfüllen den Tatbestand nicht. Der körperliche Angriff muss von mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es aber genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff einer andern anschliesst. Der Angriff kann sich auch unmittelbar aus einem Raufhandel heraus entwickeln, wenn die Angreifer nach Schluss der wechselseitigen Auseinandersetzung mit Gewaltanwendungen weiterfahren und ein Opfer traktieren, das sich nicht (mehr) wehrt (MAEDER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 134 StGB, mit weiteren Hinweisen).