Die erhebliche Gefahr entsprechender Verletzungen musste auch dem Beschuldigten bekannt sein. Diese drängte sich bei dem Verhalten (mehrfache Schläge und Fusstritte u.a. gegen den Kopf des am Boden liegenden wehrlosen Opfers) als derart wahrscheinlich auf, dass dieses vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Damit ist für diese erste Phase aufgrund der Tritte gegen den Kopf von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen und es hat ein entsprechender Schuldspruch gestützt auf Art. 122 i.V.m.