58 Laut Beweiswürdigung traten der Beschuldigte und D.________ u.a. mit den Füssen gegen den Kopf des infolge des eingesetzten Reizstoffsprays und infolge seiner bereits bestehenden Armverletzung wehrlosen Privatklägers, wobei diese Tritte mit mindestens mittlerer Intensität sowie mehrmals erfolgten. Die Handlungsweise des Beschuldigten und D.________ war demnach geeignet, schwerwiegende Verletzungen zu verursachen. Die erhebliche Gefahr entsprechender Verletzungen musste auch dem Beschuldigten bekannt sein.