Die vom Beschuldigten davongetragenen Verletzungen (so etwa die Ellbogenverletzung, vgl. den Bericht des Inselspitals, pag. 496.1), verheilten ohne bleibende Schäden, womit objektiv gesehen in dieser ersten Phase keine schwere Körperverletzung verursacht wurde. Zu prüfen ist demnach, ob bezüglich dieser Verletzungen eine versuchte schwere Körperverletzung vorliegt. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Tritte gegen die Kopfregion grundsätzlich geeignet, schwerwiegende, allenfalls lebensgefährliche Verletzungen (z.B. Knochenbrüche, Hirnblutungen) herbeizuführen.